Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES)
der Gemeinde Ursberg
vom 16.07.2003
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ursberg
folgende
Satzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Ursberg einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
für sie nach § 4 EWS bzw. § 4 FES ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS bzw. § 7 FES an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
§ 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
§ 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
§ 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
3) Wird ein zunächst nicht an das Kanalnetz anschließbares Grundstück (nicht anschließbares Grundstück) später doch noch an das Kanalnetz angeschlossen oder kann es, nachdem es zunächst nicht angeschlossen werden konnte, später doch noch angeschlossen werden, entsteht mit diesem späteren Zeitpunkt die Beitragsschuld für dieses Grundstück nach den für an das Kanalnetz anschließbare Grundstücke (anschließbare Grundstücke) geltenden Regelungen.
Bereits bezahlte Beiträge nach den für nicht anschließbare Grundstücke geltenden Regelungen werden mit dem Betrag angerechnet, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld bei gleicher Geschossfläche für ein nicht anschließbares Grundstück ergeben würde.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
1) Der Beitrag wird
bei anschließbaren Grundstücken i.S.v. § 3 Abs. 3 nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
bei nicht anschließbaren Grundstücken i.S.v. § 3 Abs. 3 nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
berechnet. Die Grundstücksfläche wird, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, bis zu einer Tiefe von 50 Metern herangezogen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus, so ist die Begrenzung 10 Meter hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.
2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen (Nebengebäude) oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt ferner für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Festsetzung von Beiträgen für unbebaute Grundstücke auf Grund früherer Satzungen. Als bisher abgegoltene Geschossfläche gilt ein Viertel der Grundstücksfläche, soweit auf Grund des bisherigen Beitragsmaßstabes keine gesonderte Geschossfläche festzusetzen war.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
für anschließbare Grundstücke i.S.v. § 3 Abs. 3
pro m² Grundstücksfläche
2,05 €
pro m² Geschossfläche
9,20 €
für nicht anschließbare Grundstücke i.S.v. § 3 Abs. 3
pro m² Geschossfläche
1,02 €
§ 7 a Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 b Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 EWS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstanden Höhe zu erstatten. Die Kosten, die für die Veränderung der Grundstücksanschlüsse, die entweder durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Grundstückseigentümers erforderlich sind oder aus anderen Gründen (z. B. durch Grundstücksteilung) von ihm veranlasst werden, entstehen, sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von anschließbaren Grundstücken i.S.v. § 3 Abs. 3 Einleitungsgebühren, von nicht anschließbaren Grundstücken i.S.v. § 3 Abs. 3 Beseitigungsgebühren.
§ 10 Einleitungsgebühr
1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,66 € pro Kubikmeter Abwasser.
2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus einer Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Als dem Grundstück aus einer Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 m³/Jahr und Einwohner angesetzt. Maßgebend hierfür ist die Anzahl der am 30. Juni eines Jahres auf dem Grundstück wohnenden Personen. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen, soweit für jede am 30.Juni eines Jahres auf dem Grundstück wohnende Person eine Abwassermenge von mindestens 30 m³ verbleibt.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 16) stattgefunden haben.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
2) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen
das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
das zur Bewässerung von Gartenflächen verwendete Wasser, sofern nicht gärtnerische Nutzung zu Erwerbszwecken betrieben wird und die Gartenfläche größer als 800 m² ist.
§ 11 Beseitigungsgebühr
1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
2) Die Gebühr beträgt
17,90 € pro m³ Abwasser aus einer abflusslosen Grube
25,56 € pro m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Hauskläranlage.
§ 12 Gebührenzuschläge
1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 100 v.H. des Kubikmeterpreises.
2) Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.
§ 13 Gebührenabschläge
Wird bei anschließbaren Grundstücken i.S.v. § 3 Abs. 3 vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 14 Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts.
§ 15 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 16 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
1) Die Einleitung bzw. Beseitigung wird jährlich abgerechnet, übergangsweise zum 1. Juli 2000 halbjährlich. Die Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. November, 15. Februar und 15. Mai jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 18 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft, § 6 Beitragssatz geändert am 16.07.2003
2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.04.2000 außer Kraft.