Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)

der Gemeinde Ursberg
vom 19.06.2001

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde Ursberg erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasser-versorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Ursberg einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
  1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,
  2. § 2 Satz 2 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist
  3. § 2 Satz 2 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme .

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Grundstücksfläche wird, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, bis zu einer Tiefe von 50 Metern herangezogen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus, so ist die Begrenzung 10 Meter hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.

2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen (Nebengebäude), werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Abs. 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Festsetzung von Beiträgen für unbebaute Grundstücke auf Grund früherer Satzungen. Als bisher abgegoltene Geschossfläche gilt ein Viertel der Grundstücksfläche, soweit auf Grund des bisherigen Beitragsmaßstabes keine gesonderte Geschossfläche festzusetzen war.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt (ohne MWSt.)
a) pro m² Grundstücksfläche 1,02 €
b) pro m² Geschossfläche 4,09 €

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im Ganzen vor entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kosten, die für die Veränderung der Grundstücksanschlüsse, die entweder durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Grundstückseigentümers erforderlich sind oder aus anderen Gründen (z. B. durch Grundstücksteilung) von ihm veranlasst werden, entstehen, sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbau-berechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 10 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

2) Die Grundgebühr (ohne MWSt.) beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis  5 m³/h 15,34 €/Jahr
bis  12 m³/h 23,01 €/Jahr
bis  20 m³/h 30,68 €/Jahr

§ 11 Verbrauchsgebühr

1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablösung nicht ermöglicht wird oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
3) Die Gebühr beträgt 0,64 €/m³ (ohne MWSt.) entnommenen Wassers.

4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,64 € (ohne MWSt.) pro m³ entnommenen Wassers.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

§ 13 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet, übergangsweise zum 1. Juli 2000 halbjährlich. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. November, 15. Februar und 15. Mai jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 15 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.11.2000 außer Kraft.


Ursberg, den 19.06.2001
Gemeinde Ursberg


- Schmid -
1. Bürgermeister