Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS)
der Gemeinde Ursberg
vom 15. November 2010
Aufgrund Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ursberg folgende
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Ursberg. Die Verbesserung und Erneuerung ist in den Arbeitsblättern des Ingenieurbüros Thielemann & Friderich vom 10. November 2010 beschrieben, die Bestandteil dieser Satzung sind. Sie umfassen für den Ortsteil Mindelzell die Seiten 1 – 140, für den Ortsteil Premach die Seiten 1 – 30, für den Ortsteil Oberrohr die Seiten 1 – 52, für den Ortsteil Bayersried die Seiten 1 – 77 und für den Ortsteil Ursberg die Seiten 1 – 31.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Liegt der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
berechnet. Die Grundstücksfläche wird, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, bis zu einer Tiefe von 50 Metern herangezogen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus, so ist die Begrenzung 10 Meter hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.
2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.
§ 6 Beitragssatz
1) Der Beitrag beträgt
pro m² Grundstücksfläche 0,43 €
pro m² Geschossfläche 1,24 €.
2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig, sofern der Gemeinderat nicht weitergehende Fälligkeiten durch Beschluss festsetzt.
§ 8 Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Beitragsschuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Ursberg, den 16. November 2010
Gemeinde Ursberg
Walburger
Erster Bürgermeister