S a t z u n g
über besondere
Anforderungen an bauliche Anlagen, Gärten und Einfriedungen in
der Gemeinde
Ursberg
-
Gestaltungssatzung -
Um die
überlieferten dörflich geprägten Ortsbilder
zu wahren und angemessen
weiterzuentwickeln erlässt die Gemeinde Ursberg auf Grund von
Art. 81 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588),
geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S 479) und Art. 23 der Gemeindeordnung
in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt
geändert
durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Satzung gilt für die bebauten und unbebauten Bereiche, die
innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Ursberg liegen, also nicht
im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im
Außenbereich. Ausgenommen von der
Satzung ist auch das Sondergebiet der St. Josefskongregation bzw. der
Stiftung
Dominikus-Ringeisen-Werk entsprechend der Darstellung im
Flächennutzungsplan
der Gemeinde Ursberg. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die
Errichtung,
Änderung und Unterhaltung von baulichen Anlagen, Einfriedungen
und Gärten.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an die bauliche Gestaltung
Bauliche
Anlagen müssen so gestaltet werden, dass sie sich im Bezug auf
Form, Farbgebung
und Werkstoff in die Eigenart des jeweiligen Ortsbildes
einfügen.
§ 3
Außenwände und Fassadengestaltung
Außenwände
sind grundsätzlich mit Putz zu versehen oder mit Holz zu
verschalen.
Auffallende Muster, dunkle oder grelle Farben und glänzende
Oberflächen sind
nicht zulässig. Sockelverkleidungen sind nach
Maßgabe des Satzes 2 zugelassen.
§ 4
Dachgestaltung und Kniestock
3.
Dachgauben bei einer
Dachneigung von unter 35° und Dacheinschnitte sind
unzulässig. Die Einzelbreite
von Dachgauben darf maximal 3,00 m, die Gesamtbreite aller Gauben je
Hausseite
höchstens 1/3 der Dachlänge betragen. An einem
Gebäude darf nur ein Gaubentyp
verwendet werden. Die Breite der Quergiebel darf maximal die
Hälfte der
Hauslänge betragen.
§ 5
Garagen, Anbauten und Nebengebäude
1.
Garagen
und überdachte Stellplätze
dürfen nur in Massiv-
oder Holzbauweise errichtet werden. Zur öffentlichen
Verkehrsfläche ist ein
Stauraum von 5,00 m einzuhalten.
2. Nebengebäude mit nicht mehr als 50 m² Grundfläche einschließlich Garagen und überdachte Stellplätze können mit Satteldach, Flachdach oder Pultdach ausgeführt werden.
§ 6
Antennen, Sende- und Empfangsanlagen
1.
Antennen,
Sende- und Empfangsanlagen dürfen nur dort aufgestellt werden,
wo sie das
Ortsbild nicht stören. Insbesondere sind Antennen, Sende- und
Empfangsanlagen
unzulässig, die auf oder an Gebäuden mehr als 2,50 m
über die Dachhaut
hinausragen.
2.
Bei
der Errichtung und Aufstellung von Parabolantennen ist zu beachten,
dass sie
möglichst unauffällig am Haus bzw. im
Grundstück anzubringen sind.
§ 7
Gärten und Freiflächen
1.
Vorgärten
bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und
zu unterhalten. Sie sind
naturnah und ortstypisch unter Verwendung von standortheimischen
Laubgehölzen,
Obstbäumen (Hochstamm, bewährte Sorten) und
Bauerngartenpflanzen und
Wildstauden zu gestalten. Die Vorgärten dürfen nicht
zu Lagerzwecken genutzt
werden.
2.
Vorgärten
sind in einer Tiefe von mindestens 2 m, gemessen ab der
Straßenbegrenzungslinie
(vordere Grundstücksgrenze) von baulichen Anlagen jeder Art
freizuhalten,
soweit nicht der historische Gebäudebestand einen
näheren Abstand vorsieht.
3.
Die
Versiegelung des Bodens ist auf das absolut notwendige Maß zu
beschränken.
Befestigte Flächen sind so zu gestalten, dass
Niederschlagswasser flächig
versickern kann
(
z. B. Rasenfugenpflaster, Schotterrasen, offenporiges Betonpflaster,
Kies
etc.).
4.
Ortsbildprägende
Laubgehölze sind zu erhalten. Bei notwendigen
Fällungen sind entsprechende
Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
§ 8
Einfriedungen
Einfriedungen
müssen sich nach Material und Ausführung in das Orts-
und Straßenbild einfügen.
Insbesondere unzulässig sind: geschlossene Beton- und
Bretterwände,
Wabenbetonsteine, geschlossenes Mauerwerk, Platten, Kunststein,
Kunststoffstäbchen, Stacheldraht und Schilfrohrmatten. Die
Höhe zulässiger
Einfriedungen darf zur Straße 1,20 m, im Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich
öffentlicher Verkehrsflächen 1,00 m nicht
überschreiten, gemessen ab
Fahrbahnoberkante bzw. bei vorhandenem Gehweg ab Gehweghinterkante. Sie
sollten mit
heimischen Gewächsen hinterpflanzt werden und sind aus
ökologischen Gründen in
Bodennähe für Kleintiere durchlässig zu
halten. Zaunsockel sind deshalb zu vermeiden.
Bei
geschlossenen Heckenpflanzen (lebende Zäunen) muss zu den
Verkehrsflächen ein
Mindestabstand von 0,20 m eingehalten werden.
§ 9
Geländeveränderungen
Geländeveränderungen
sollten weitestgehend vermieden werden. Sie sind nur zulässig,
soweit sie
technisch erforderlich sind.
§ 10
Werbeanlagen
1.
Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
2.
Das
Anbringen von Werbeanlagen an Zäunen ist unzulässig.
3.
Werbeanlagen
sind nur im Erdgeschossbereich zulässig.
§ 11
Abweichungen
Von den
Vorschriften dieser Satzung können vom Landratsamt
Günzburg (zuständige Bauaufsichtsbehörde)
Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde
Ursberg
erteilt werden, wenn
Die
Abweichung ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
§ 12
Andere Vorschriften
Von
dieser Satzung bleiben insbesondere straßen- und
straßenverkehrsrechtliche
sowie denkmalschutzrechtliche und gemeindliche Vorschriften
unberührt.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen
gegen diese Satzung können von der Gemeinde Ursberg
gemäß Art. 79
Nr. 1 BayBO mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro
belegt werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt
die Gestaltungssatzung vom 8. April 2004 außer Kraft.
Ursberg,
den 21. August 2009
Walburger
Erster
Bürgermeister