Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 09.01.2006

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S 272) erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:
  1. eine Grabgebühr (§ 4)
  2. Bestattungsgebühren (§ 5)
  3. Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,
  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  5. wer als Nutzungsberechtigter die Verlängerung eines Nutzungsrechtes beantragt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht
  1. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  2. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  3. im Fall des § 2 Abs. l Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
  4. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
  5. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. e) mit der Verlängerung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) für ein Familiengrab mit einer Grabstelle 14,00 €
b) für ein Familiengrab mit mehreren Grabstellen 22,00 €
c) für ein Urnengrab 7,00 €
d) für ein Kindergrab (bis zum vollendeten 11. Lebensjahr) 8,00 €
e) für die Belegung der Grabstätte für Fehlgeburten 5,00 €

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist bei Beginn der Nutzung für die gesamte Ruhezeit im voraus zu entrichten.

(3) Erstreckt sich bei einer weiteren Nutzung die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig (nach vollen Jahren) bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub und Schließung des Grabes) beträgt bei
Einzel- und Familiengräbern 360,00 €
Kindergräbern 210,00 €
Urnen 80,00 €
Belegung der Grabstätte für Fehlgeburten 50,00 €

(2) Bei Tieferlegung über 1,80 m hinaus wird ein Zuschlag von 105,00 € erhoben.

(3) Die Gebühr für die Benützung des Leichenhauses beträgt 62,00 €.

(4) Die Gebühr für die Ausschmückung und Reinigung des Leichenhauses und die Dienstleistungen während der Beerdigung beträgt 41,00 €.

(5) Die Gebühr für eine Bereitstellung von Leichenträgern beträgt 16,00 €/Träger.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche werden die in § 5 Abs. 1 genannten Gebühren mit einem Zuschlag von 100 v.H. erhoben.

(2) Gebühr für die Leichensektion:
a) Benützung des Sezierraumes einschl. Reinigung 52,00 €
b) anfallende Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 16,00 €

(3) Für Sonderleistungen (z.B. Anbringung von Betonfundamenten) werden Gebühren auf der Grundlage der Selbstkosten und des jeweiligen Verwaltungsaufwandes gesondert berechnet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 19.06.2001 außer Kraft.


Ursberg, 10.01.2006


Schmid
1. Bürgermeister